Naturschutzgebiet Bastei


Das das wunderschöne Polenztal seit 1940 unter Schutz steht ist vielen bekannt. Weniger bekannt hingegen ist, das das Basteigebiet schon zwei Jahre früher, als Schutzgebiet ausgewiesen wurde.

Erste Vorbereitungen für die Einrichtung eines Naturschutzgebietes im Gebiet Bastei begannen im Jahr 1936. In Abstimmung mit den Leitern der Staatsforstreviere Lohmen und Hohnstein wurden die zukünftigen Grenzen des Naturschutzgebietes festgelegt.

Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Bastei erschien in dem „ Sächsischen Verwaltungsblatt“ Nr. 22 am 14 Januar 1938 als: Verordnung über das „Naturschutzgebiet Bastei“ in der Amtshauptmannschaft Pirna. Der Reichsstatthalter in Sachsen - Landesregierung - Landesforstverwaltung - als höhere Naturschutzbehörde - 10. Januar 1938, Nr. 1405a I/37. Das Basteigebiet wurde auf Grund der §§ 12 ff. des Reichsnaturschutzgesetzes zum Naturschutzgebiet erklärt. Das auswewiesene Schutzgebiet hatte eine Größe von ca. 782 ha. Die Grenzen verliefen in etwa zwischen der Elbe, dem Amselgrund, der Straße zwischen Lohmen und Rathewalde und dem Wehlener Grund. In der Karte ist das Gebiet des Naturschutzgebietes grau hinterlegt.[1]


Grenzen des Naturschutzgebiet Bastei

In dieser Verordung werden nun die Grenzen, Verhaltensregeln, Ausnahmen usw. geregelt.

Unter anderen war verboten:
§3 d Die Wege zu verlassen, an den Felssäulen zu klettern, die Felsvorsprünge zu betreten, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen.

Am 2. Februar 1938 kam es in der Landesforstverwaltung zu einer Besprechung über die Durchführung dieser Verordnung.

Dabei wurde unter anderen vereinbart:

1. An allen Eingängen ins Naturschutzgebiet sind Schilder anzubringen „Naturschutzgebiet Bastei“.

2. Um die Bestimmungen allen näherzubringen sollen an allen öffentlichen Stellen, aber auch Gaststätten tafeln aufgestellt bzw. angebracht werden.

3. Die Verordnung ist unter allen Umständen zur Durchführung zu bringen, vor allem sind etwaige Widersetzlichkeiten der Kletterer gegen §3d der Verordnung, nötigenfalls unter Einsatz der Polizei zu verhindern.

4. Zuwiderhandlungen, die offenbar nur aus Unkenntnis oder auf Fahrlässigkeit beruhen, sollen nicht sofort mit zu großer Strenge verfolgt werden, vielmehr sind die Aufsichtsorgene anzuhalten, sich zunächst mit einer Belehrung der Besucher des Naturschutzgebietes zu begnügen. Vorsätzliche Widerstände gegen die Bestimmungen der VO. Sind indessen zur Anzeige zu bringen, wobei auf eine möglichst strenge Bestrafung hinzuwirken ist.

5. Bei nochmaliger Nachprüfung der gesetzlichen Bestimmungen hat sich ergeben, das Zuwiderhandlungen im Basteigebiet nur dann als Vergehen mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe bedroht sind, wenn sie sich gegen §16 des Reichsnaturschutzgesetzes richten, also Veränderungen des Naturschutzgebietes herbeizuführen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung der Verordnung vom 10.1 sind indes allenthalben nur als Übertretungen mit Geldstrafe bis zu 150 RM oder mit Haft bedroht, können mithin durch die Gutsvorsteher und Bürgermeister im Wege der Strafverfügung geahndet werden.

Bilderbuch des Landesvereins 
		Sächsischer Heimatschutz
Naturschutzgebiet Bastei,
Bilderbuch des Landesvereins
Sächsischer Heimatschutz

Um diese Verordnung durchzusetzen, wurden zu Ostern 1938 Zivilstreifen im Naturschutzgebiet eingesetzt. Dabei bildete die Bastei und der Amselgrund den Schwerpunkt.

Das die Verbote, Verlassen der Wegen und des Kletterns, über kurz oder lang zu Problemen mit Vereinen und Organisationen führen würde, wurde schon erwähnt, und war eine Frage der Zeit. Zum Beispiel ein Schreiben des "Gebirgsverein Sächsische Schweiz" Ortsgruppe Wehlen, am 10. Mai 1938 an das Forstamt Lohmen. Inhalt war die Wiederfreigabe von Wegen, Steigen und Aussichten. Der Brief Beinhaltet eine Liste von 37 Wegen und Stegen.

In einer mehrseitigen Eingabe des Bergsteigerbundes (Dr. Fehrmann) wurde die Bedeutung des gesperrten Gebietes für Bergsteiger und die Region dargestellt. Vorgeschlagen wurde, die Bergsteiger mit Ausweisen zu versehen und dies selbst zu kontrollieren . Ein weiterer Punkt war der Bau und Fertigstellung von Klettersteigen durch die Bergsteiger. Daraufhin kam es am 27. Mai 1938 zu einem Treffen zwischen Bergsportlern und der Forstverwaltung auf der Bastei. Von Seiten des Forstes nahmen Regierungsrat Dr. Graf Vitztum von Eckstädt und die Revierförster von Lohmen und Hohnstein teil. Weiterhin Sachsens Gauleiter Martin Mutschmann und Rudolf Fehrmann.

Auf Grund dieser Zusammenkunft kam es im Juni 1938 zu einer ersten Lockerung des ausgesprochenen Kletterverbotes. Die Erlaubnis zum Klettern beschränkte sich auf Mitglieder der im "Reichsbund für Leibesübungen" organisierten Bergsteiger die sich auf verlangen Ausweißen müssen. Freigegeben wurden die Klettergipfel: Wehlkopf, Wehltürme, Wehlnadl, kleine Gans mit nördlichem Ganskopf, Gansscheibe, Raaber Turm, Raaber Säule, Eule, Höllenhundspitze, Amselspitze und Vixierturm.

Diese Lockerung wurde zur Sonnenwendfeier am Dreifingerturm in den Schrammsteinen von Dr. Fehrmann vor ca. 1000 Bergsteigern feierlich verkündet. Vor Begeisterung zogen die Bergsteiger am Sonntag den 26. Juni durch Rathen um ihrer Freude über das gelockerte Kletterverbot Ausdruck zu verleihen.

Mit Beginn es Krieges nahm wildes Klettern wieder da viele Bergsteiger zum Wehrdienst eingezogen wurden und nicht ausreichend Personal für Kontrollen zur Verfügung stand.

Neben dem Klettersport kamen aber auch von anderen Seiten Probleme auf das Naturschutzgebiet zu. Das waren Anfragen zur Pilz- und Beerenernte. Diese waren laut Verordnung im Naturschutzgebiet aber Verboten (Verlassen von Wegen).

Es wurde entschieden das nur die Forstämter Lohmen und Hohnstein besondere Erlaubnisscheine für das Sammeln von Waldfrüchten im Naturschutzgebiet ausstellen darf. Die Anzahl der Personen mit dieser Sondererlaubnis ist auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

In der Regel wurden die Erlaubnisscheine für das Sammeln von Beeren und Pilzen von den Gemeinden ausgestellt.

Wie erst der Naturschutz zu diesem Zeitpunkt genommen wurde verdeutlicht ein Schreiben an das Heimatwerk Sachsen vom16.05.1938:

"Soweit der Lichtbildner Walter Hahn aufnahmen im Basteigebiet von dem den allgemein zugänglichen Wegen aus zu machen beabsichtigt, bedarf er hierzu keiner besonderen Genehmigung. Ich muss aber bedenken tragen,ihm im jetzigen Zustand Zeitpunkt eine allgemeine Genehmigung dazu zu erteilen, abweichend von den für das Naturschutzgebiet der Bastei allgemein geltenden Bestimmungen, die Wege zu verlassen, um außerhalb der Wege Aufnahmen zu machen... ."

Gez. Vitzthum

Seit 1990 ist das Basteigebiet Bestandteil des Nationalparkes Sächsische Schweiz. Auch hier bestehen Regeln die die Belange und das Verhalten der verschiedenen Interessengruppen regelt. Sie wurden im Einvernehmen mit allen betroffenen abgestimmt.

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Literaturquellen:

-[1] Richard Vogel- Werte unserer Heimat (Gebiet Königstein)


Interessante links :

- Historische Kletterverbote in der Sächs. Schweiz


Letzte Änderung am 20.11.2021